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   BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67   

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BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67 (https://dejure.org/1968,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1968 - VII C 50.67 (https://dejure.org/1968,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1968 - VII C 50.67 (https://dejure.org/1968,1648)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Im Urteil des Senats vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - ist ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit der Berufswahl schütze, jedoch Vorschriften über die Berufszulassung, die sich als Regelung der Berufsausübung darstellen, nicht ausgeschlossen seien (vgl. BVerfGE 7, 377 [401]; BVerwGE 1, 48 [50]); das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung sei ein hinreichender Maßstab dafür, daß ein Prüfling die Voraussetzungen für seinen Beruf nach seinen Fähigkeiten und Leistungen nicht erfülle.

    Endlich mag auf die vor allem für die gewerblichen Berufe wichtige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, wonach Zulassungsbeschränkungen, die der Bewerber in seiner Person nach seinem freien Entschluß erfüllen kann (sog. subjektive Zulassungsbeschränkungen), das Wesen des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG nicht antasten (BVerwGE 1, 48/51; 1, 269/273; 4, 51/56).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Im Urteil des Senats vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - ist ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit der Berufswahl schütze, jedoch Vorschriften über die Berufszulassung, die sich als Regelung der Berufsausübung darstellen, nicht ausgeschlossen seien (vgl. BVerfGE 7, 377 [401]; BVerwGE 1, 48 [50]); das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung sei ein hinreichender Maßstab dafür, daß ein Prüfling die Voraussetzungen für seinen Beruf nach seinen Fähigkeiten und Leistungen nicht erfülle.
  • BVerwG, 14.06.1963 - VII C 145.61

    Beschränkungen der zweiten Wiederholungsprüfung bei der ersten juristischen

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Im Urteil des Senats vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - ist ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit der Berufswahl schütze, jedoch Vorschriften über die Berufszulassung, die sich als Regelung der Berufsausübung darstellen, nicht ausgeschlossen seien (vgl. BVerfGE 7, 377 [401]; BVerwGE 1, 48 [50]); das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung sei ein hinreichender Maßstab dafür, daß ein Prüfling die Voraussetzungen für seinen Beruf nach seinen Fähigkeiten und Leistungen nicht erfülle.
  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 107.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Endlich mag auf die vor allem für die gewerblichen Berufe wichtige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, wonach Zulassungsbeschränkungen, die der Bewerber in seiner Person nach seinem freien Entschluß erfüllen kann (sog. subjektive Zulassungsbeschränkungen), das Wesen des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG nicht antasten (BVerwGE 1, 48/51; 1, 269/273; 4, 51/56).
  • BVerwG, 14.12.1954 - I C 24.54
    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Endlich mag auf die vor allem für die gewerblichen Berufe wichtige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, wonach Zulassungsbeschränkungen, die der Bewerber in seiner Person nach seinem freien Entschluß erfüllen kann (sog. subjektive Zulassungsbeschränkungen), das Wesen des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG nicht antasten (BVerwGE 1, 48/51; 1, 269/273; 4, 51/56).
  • BVerwG, 29.04.1966 - VII ER 212.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1968 - VII C 50.67
    Der Senat hat schon im Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG VII ER 212.65 - (DÖV 1966, 652) ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG jedem Staatsbürger die freie Wahl der Ausbildungsstätte und damit auch den Zugang zur Universität gewährleiste, einer Regelung des Ausbildungsganges und damit einem Auslesesystem aber nicht entgegenstehe, durch das ungeeignete Studenten vom Studium wieder ausgeschlossen werden können, in erster Linie genügten Zwischenprüfungen für die Feststellung, ob ein Student die erforderliche Eignung besitze.
  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

    Zunächst dürfte es - in Bezug auf Studiengänge mit einem Fach - als allgemeine Auffassung gelten, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn eine Person, die eine vorgeschriebene Prüfung zweimalig nicht besteht, von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden kann [vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, juris Rn. 93 ff. (zum dreimaligen Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung); BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91, juris Rn. 2 (zum zweimaligen Nichtbestehen einer fachlichen Teilprüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung); BVerwG, Urt. v. 14.06.1963 - VII C 145.61, juris Rn. 13 (zweimaliges Nichtbestehen des schriftlichen Teils der ersten juristischen Staatsprüfung); BVerwG, Urt. v. 24.05.1968 - VII C 50.67, juris Rn. 11 (Exmatrikulation wegen zweimaligen Nichtbestehens der Diplomhauptprüfung eines Architekturstudenten); BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 7 C 66.78, juris Rn. 15 (zum endgültigen Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte); BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - 6 PKH 11.98, juris Rn. 6 (zum zweimaligen Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung); a.A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 - 1 M 32/12, juris Rn. 15 (zum zweimaligen Nichtbestehen eines Moduls in einem Bachelorstudiengang); vgl. auch ausführlich zu alldem Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 766 ff.].
  • BVerwG, 16.04.1980 - 7 B 67.80

    Verfassungsmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots eines dritten Prüfungsversuchs in

    Das hat der beschließende Senat wiederholt entschieden und braucht deshalb nicht mehr in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden (Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 145.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21];Urteil vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 70.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 31];Beschluß vom 19. Januar 1976 - BVerwG 7 B 63.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 71];Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 7 B 159.77 - [die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht angenommen - Beschluß vom 3. Mai 1978 - 1 BvR 215.78 -]; vgl. fernerUrteil vom 24. Mai 1968 - BVerwG 7 C 50.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allgemeines Nr. 24] sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 437 m.w.H.).
  • BVerwG, 08.11.1974 - VII B 112.73

    Bestimmung der Qualifikationen für den Erwerb der Hochschulreife durch den

    Art. 12 Abs. 1 GG läßt subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf oder zu einer Ausbildungsstätte zu (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1968 - BVerwG VII C 50.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allgemeines Nr. 24]).
  • BVerwG, 08.11.1974 - VII B 111.73

    Ausbildung zum Fachlehrer an Realschulen - Zuerkennung der fachgebundenen

    Art. 12 Abs. 1 GG läßt subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf oder zu einer Ausbildungsstatte zu (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1968 - BVerwG VII C 50.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allgemeines Nr. 24]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1979 - XV A 824/78
    Sofern also die vor der Reifeprüfung erbrachten Leistungen den Schluß zulassen, der Schüler sei nicht imstande, die Anforderungen für die mit der Prüfung angestrebte allgemeine Hochschulreife zu erfüllen, darfihm sein Versagen bescheinigt werden, ohne daß sich der Schüler noch der Prüfung unterzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.1963 VII C 145.61 Deutsches Verwaltungsblatt [DVBl.] 1964/317; Urt. v. 24.05.1968 VII C 50.67 Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.2 Nr. 24; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, § 5, S. 57 ff. [58, 80 f., 94]).
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